Ausbilder-Eignungsverordnung
Vom 21. Januar 2009
Auf Grund des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S.
931) verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des
Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
§ 1
Geltungsbereich
Ausbilder und Ausbilderinnen haben für die Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen
nach dem Berufsbildungsgesetz den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dieser Verordnung nachzuweisen. Dies gilt
nicht für die Ausbildung im Bereich der Angehörigen der freien Berufe.
§ 2
Berufs- und arbeitspädagogische Eignung
Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung umfasst die Kompetenz zum selbstständigen
Planen, Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung in den Handlungsfeldern:
1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,
2. Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken,
3. Ausbildung durchführen und
4. Ausbildung abschließen.
§ 3
Handlungsfelder
(1) Das Handlungsfeld nach § 2 Nummer 1 umfasst die berufs- und arbeitspädagogische
Eignung, Ausbildungsvoraussetzungen zu prüfen und Ausbildung zu planen. Die Ausbilder
und Ausbilderinnen sind dabei in der Lage,
1.
die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbildung darstellen und begründen zu
können,
2.
bei den Planungen und Entscheidungen hinsichtlich des betrieblichen
Ausbildungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen, tarifvertraglichen und
betrieblichen Rahmenbedingungen mitzuwirken,
3.
die Strukturen des Berufsbildungssystems und seine Schnittstellen darzustellen,
4.
Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen und dies zu begründen,
5.
die Eignung des Betriebes für die Ausbildung in dem angestrebten Ausbildungsberuf
zu prüfen sowie, ob und inwieweit Ausbildungsinhalte durch Maßnahmen außerhalb
der Ausbildungsstätte, insbesondere Ausbildung im Verbund, überbetriebliche und
außerbetriebliche Ausbildung, vermittelt werden können,
6.
die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Berufsausbildung vorbereitenden
Maßnahmen einzuschätzen sowie
7. im Betrieb die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirkenden unter Berücksichtigung
ihrer Funktionen und Qualifikationen abzustimmen.
(2) Das Handlungsfeld nach § 2 Nummer 2 umfasst die berufs- und arbeitspädagogische
Eignung, die Ausbildung unter Berücksichtigung organisatorischer sowie rechtlicher Aspekte
vorzubereiten. Die Ausbilder und Ausbilderinnen sind dabei in der Lage,
1.
auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung einen betrieblichen Ausbildungsplan zu
erstellen, der sich insbesondere an berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen
orientiert,
2.
die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestimmung der betrieblichen
Interessenvertretungen in der Berufsbildung zu berücksichtigen,
3.
den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich inhaltlich sowie organisatorisch mit den
Kooperationspartnern, insbesondere der Berufsschule, abzustimmen,
4.
Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszubildenden auch unter
Berücksichtigung ihrer Verschiedenartigkeit anzuwenden,
5.
den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und die Eintragung des Vertrages bei der
zuständigen Stelle zu veranlassen sowie
6.
die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufsausbildung im Ausland durchgeführt
werden können.
(3) Das Handlungsfeld nach § 2 Nummer 3 umfasst die berufs- und arbeitspädagogische
Eignung, selbstständiges Lernen in berufstypischen Arbeits- und Geschäftprozessen
handlungsorientiert zu fördern. Die Ausbilder und Ausbilderinnen sind dabei in der Lage,
1.
lernförderliche Bedingungen und eine motivierende Lernkultur zu schaffen,
Rückmeldungen zu geben und zu empfangen,
2.
die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu bewerten,
3.
aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den berufstypischen Arbeits- und
Geschäftsprozessen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu entwickeln und zu
gestalten,
4.
Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppengerecht auszuwählen und
situationsspezifisch einzusetzen,
5.
Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch individuelle Gestaltung der Ausbildung
und Lernberatung zu unterstützen, bei Bedarf ausbildungsunterstützende Hilfen
einzusetzen und die Möglichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit zu prüfen,
6.
Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebote, insbesondere in Form von
Zusatzqualifikationen, zu machen und die Möglichkeit der Verkürzung der
Ausbildungsdauer und die der vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prüfen,
7.
die soziale und persönliche Entwicklung von Auszubildenden zu fördern, Probleme
und Konflikte rechtzeitig zu erkennen sowie auf eine Lösung hinzuwirken,
8.
Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leistungsbeurteilungen Dritter und
Prüfungsergebnisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu führen, Rückschlüsse für
den weiteren Ausbildungsverlauf zu ziehen sowie
9.
interkulturelle Kompetenzen zu fördern.
(4) Das Handlungsfeld nach § 2 Nummer 4 umfasst die berufs- und arbeitspädagogische
Eignung, die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen und dem
Auszubildenden Perspektiven für seine berufliche Weiterentwicklung aufzuzeigen. Die
Ausbilder und Ausbilderinnen sind dabei in der Lage,
1.
Auszubildende auf die Abschluss- oder Gesellenprüfung unter Berücksichtigung der
Prüfungstermine vorzubereiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss
zu führen,
2.
für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfungen bei der zuständigen Stelle zu
sorgen und diese auf durchführungsrelevante Besonderheiten hinzuweisen,
3.
an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses auf der Grundlage von
Leistungsbeurteilungen mitzuwirken sowie
4.
Auszubildende über betriebliche Entwicklungswege und berufliche
Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und zu beraten.
§ 4
Nachweis der Eignung
(1) Die Eignung nach § 2 ist in einer Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung besteht aus einem
schriftlichen und einem praktischen Teil. Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil
mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde. Innerhalb eines Prüfungsverfahrens kann eine
nicht bestandene Prüfung zweimal wiederholt werden. Ein bestandener Prüfungsteil kann
dabei angerechnet werden.
(2) Im schriftlichen Teil der Prüfung sind fallbezogene Aufgaben aus allen Handlungsfeldern
zu bearbeiten. Die schriftliche Prüfung soll drei Stunden dauern.
(3) Der praktische Teil der Prüfung besteht aus der Präsentation einer Ausbildungssituation
und einem Fachgespräch mit einer Dauer von insgesamt höchstens 30 Minuten. Hierfür wählt
der Prüfungsteilnehmer eine berufstypische Ausbildungssituation aus. Die Präsentation soll
15 Minuten nicht überschreiten. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation sind
im Fachgespräch zu erläutern. Anstelle der Präsentation kann eine Ausbildungssituation auch
praktisch durchgeführt werden.
(4) Im Bereich der Landwirtschaft und im Bereich der Hauswirtschaft besteht der praktische
Teil aus der Durchführung einer vom Prüfungsteilnehmer in Abstimmung mit dem
Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbildungssituation und einem Fachgespräch, in dem
die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation zu begründen sind. Die Prüfung im
praktischen Teil soll höchstens 60 Minuten dauern.
(5) Für die Abnahme der Prüfung errichtet die zuständige Stelle einen Prüfungsausschuss.
§37 Absatz 2 und 3, § 39 Absatz 1 Satz 2, die §§ 40 bis 42, 46 und 47 des
Berufsbildungsgesetzes gelten entsprechend.
§ 5
Zeugnis
Über die bestandene Prüfung ist jeweils ein Zeugnis nach den Anlagen 1 und 2 auszustellen.
§ 6
Andere Nachweise
(1) Wer die Prüfung nach einer vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Ausbilder-
Eignungsverordnung bestanden hat, die auf Grund des Berufsbildungsgesetzes erlassen
worden ist, gilt für die Berufsausbildung als im Sinne dieser Verordnung berufs- und
arbeitspädagogisch geeignet.
(2) Wer durch eine Meisterprüfung oder eine andere Prüfung der beruflichen Fortbildung
nach der Handwerksordnung oder dem Berufsbildungsgesetz eine berufs- und
arbeitspädagogische Eignung nachgewiesen hat, gilt für die Berufsausbildung als im Sinne
dieser Verordnung berufs- und arbeitspädagogisch geeignet.
(3) Wer eine sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen
Körperschaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in § 3 genannten
Anforderungen ganz oder teilweise entspricht, kann von der zuständigen Stelle auf Antrag
ganz oder teilweise von der Prüfung nach § 4 befreit werden. Die zuständige Stelle erteilt
darüber eine Bescheinigung.
(4) Die zuständige Stelle kann von der Vorlage des Nachweises über den Erwerb der berufs-
und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten auf Antrag befreien,
wenn das Vorliegen berufsund arbeitspädagogischer Eignung auf andere Weise glaubhaft
gemacht wird und die ordnungsgemäße Ausbildung sichergestellt ist. Die zuständige Stelle
kann Auflagen erteilen. Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle hierüber eine Bescheinigung.
§ 7
Fortführen der Ausbildertätigkeit
Wer vor dem 1. August 2009 als Ausbilder im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 2 des
Berufsbildungsgesetzes tätig war, ist vom Nachweis nach den §§ 5 und 6 dieser Verordnung
befreit, es sei denn, dass die bisherige Ausbildertätigkeit zu Beanstandungen mit einer
Aufforderung zur Mängelbeseitigung durch die zuständige Stelle geführt hat. Sind nach
Aufforderung die Mängel beseitigt worden und Gefährdungen für eine ordnungsgemäße
Ausbildung nicht zu erwarten, kann die zuständige Stelle vom Nachweis nach den §§ 5 und 6
befreien; sie kann dabei Auflagen erteilen.
§ 8
Übergangsregelung
Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum Ablauf des 31. Juli 2010 nach den bisherigen
Vorschriften zu Ende geführt werden. Die zuständige Stelle kann auf Antrag des
Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung nach dieser
Verordnung durchführen; § 4 Absatz 1 Satz 5 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im
Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. April 2010 die
Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.
§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbilder-
Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157, 700), die zuletzt durch die
Verordnung vom 14. Mai 2008 (BGBl. I S. 854) geändert worden ist, außer Kraft.
Bonn, den 21. Januar 2009
D i e B u n d e s m i n i s t e r i n
f ü r B i l d u n g u n d F o r s c h u n g
A n n e t t e S c h a v a n